Satzung
Satzung des Team Bavarian Heaven e.V.
§1 [Name, Sitz, Geschäftsjahr]
- Der Verein führt den Namen“ Team Bavarian Heaven“ und hat seinen Sitz in Taufkirchen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 [Vereinszweck]
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung bzw. Volksbildung.
- Erreicht werden soll dieser Zweck durch Veranstaltungen, Workshops, Kurse, Fort- und Weiterbildungen für Schüler, Erwachsene und alle interessierten Personen in den Bereichen Computer allgemein, Hard- und Software, Netzwerktechnik, Programmierung und Anwendung, Servertechnik.
- Dazu dienen auch Weiterbildungsveranstaltungen zur Verbesserung der Computerkenntnisse, die auch Nichtmitgliedern offen stehen.
- Ein weiterer Schwerpunkt bildet der Bereich Internet. Basiswissen und inbesondere Kommunikation durch das und mit dem Internet gilt es hier auf den Veranstaltungen zu vermitteln.
§3 [Gemeinnützigkeit]
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Treffen und Versammlungen verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 [Geschäftsräume]
- Dem Verein steht zur Durchführung seiner Aufgaben i. d. R. der Schulungsraum der Fa. Computer Bitzer zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann mit Beschluss der Vorstandschaft auf andere Räumlichkeiten zurückgegriffen werden.
§5 [Mitgliedschaft]
- Die Mitgliedschaft in dem Verein ist freiwillig.
- Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person, Handelsgesellschaften nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich direkt am Vereinsgeschehen beteiligen. Fördermitglieder sind solche, die sich zwar nicht aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsmäßigen Ziele verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern erklärt werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit, haben aber ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere auch an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen, sowie Ämter innerhalb des Vereins bekleiden.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt mit einem schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist der Vorstand dem Antragsteller hierüber keine Rechenschaft schuldig. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand sowie der nachgewiesenen Zahlung des ersten Beitrages.
- Durch den Beitritt erkannt das Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an.
§6 [Rechte und Pflichten der Mitglieder]
- Jedes Mitglied hat das Recht:
- An allen Veranstaltungen teilzunehmen.
- An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.
- Jedes ordentliche und volljährige Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Das Ansehen des Vereins zu wahren.
- Die Ziele des Vereins mit besten Kräften zu fördern.
- Die Satzung zu achten.
§7 [Beendigung der Mitgliedschaft]
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt.
- Durch Ausschluss.
- Durch Tod.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Ausschluss kann erfolgen:
- Bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung des Vereins.
- Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens.
- Wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden könnten.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen Brief bekannt zu geben.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§8 [Mitgliedsbeiträge]
- Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist durch Bankeinzug zu entrichten.
- Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus einem anderen Grund aus, so verbleibt der bezahlte Betrag dem Verein.
§9 [Organe des Vereines]
- Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Ausschuss
- Die Mitgliederversammlung
§10 [Vorstand und Ausschuss]
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Kassier
- dem Schriftführer
- Der Ausschuss besteht aus:
- dem 2. Kassier
- dem 2. Schriftführer
- den drei Beisitzern
Vertretungsberechtigt im Sinne der § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassier und der 1. Schriftführer. Jedes dieser vier Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Kassiers oder des 1. Vorsitzenden, oder, falls diese verhindert sind, deren Stellvertretern.
5. Die Vorstandschaft ist berechtigt, über einen Betrag, dessen Höhe im Innenverhältnis festgelegt wird, zur Abwicklung der laufenden Geschäfte zu verfügen. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederverwaltung.
6. Der Vorstand und der Ausschuss wir von der Mitgliederverwaltung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstands- oder Ausschussmitgliedes haben die übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu stellen.
§11 [Die Mitgliederversammlung]
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die MV wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über sie ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Verfasser zu unterzeichnen ist.
- Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt und die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten.
- Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden, der betroffenen Vorstandmitglieder und den Prüfbericht des Kassenprüfers
- Entlastung der Vorstandschaft
- Neuwahlen des Vorstands (sofern erforderlich)
- Neuwahlen des Ausschusses (sofern erforderlich)
- Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand, bzw. dem Ausschuss angehören darf. (sofern erforderlich)
- Satzungsänderungen (falls nötig)
- Anträge (kann von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden)
- Verschiedenes
- Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Dauer der Wahl.
- Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.
- Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder die 1/5 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Generalversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Internet (http://www.bavarian-heaven.de) ohne Angabe der Tagesordnung.
§12 [Beschlussfassung der Mitgliederversammlung]
- Die jeweilige Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:
- Bei Abstimmungen über finanzielle Ausgaben, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Außer aus terminlichen Gründen muss sofort entschieden werden.
- Bei Abstimmung über organisatorische oder anderweitige Beschlusspunkte unabhängig von der Zahl der Mitglieder.
- Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei den, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang abermals eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen.
§13 [Kassenprüfung]
- In der Generalversammlung wird, sofern erforderlich, für zwei Jahre ein Kassenprüfer gewählt. Er hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen.
§14 [Satzungsänderungen]
- Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Angaben der zu ändernden Paragraphen der Satzung sind in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit 2/3 der abgegeben Stimmen.
§15 [Vermögen]
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
§16 [Vereinsauflösung]
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "DMKS Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sämtliche Sachwerte des Vereins werden vorher in einer Versteigerung meistbietend veräußert.
- Die Mitgliedsversammlung ernennt zu Abwicklung dieser Geschäfte zwei Liquidatoren.
Diese Satzung wurde am 18.09.2004 erstellt